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Angaben zu 'SVHC' unter REACH


Wir sind bestrebt, Sie bei den Informationsverpflichtungen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zu unterstützen. Diese Verpflichtungen betreffen Lieferanten, deren Erzeugnisse mehr als 0,1 Massenprozent eines Stoffs enthalten, der auf der Kandidatenliste steht (sogenannter "besonders besorgniserregender Stoff", engl. "Substance of Very High Concern", SVHC). Die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste finden Sie hier.

Bitte entnehmen Sie dem Kapitel "Zusammensetzung" in den Sicherheitsdatenblättern unserer Produkte die Information, ob Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind.

Hier finden Sie das entsprechende Schreiben Angaben zu SVHC unter REACH.

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